Vereinssatzung IxDA Munich e.V.

München den 08.02.2011

Satzung

Von Interaction Design Association Munich (IxDA Munich) e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Interaction Design Association Munich (IxDA Munich) e.V.“.  Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in München.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1)   Der Zweck des Vereins ist:

  • Bildung und Betreuung von Mitgliedern mit Hilfe von Vorträgen, Seminaren, Konferenzen, Workshops, Buchbesprechungen, persönlichen Gesprächen und einem Internetauftritt (www.ixdamunich.de).
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung von Interaktion Design.
  • Vernetzung mit der Wirtschaft.
  • Bereitstellung eines Online-Forums zur Vernetzung von Mitgliedern mit potentiellen Arbeitgebern.

(2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Sofern ein Bewerber nicht aufgenommen wird, braucht die Entscheidung nicht begründet zu werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt, Streichung, Verlust der Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person.

(1)   Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.

(2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3)   Hat ein Mitglied den Beitrag für das vergangene Geschäftsjahr bis zum Ablauf von drei Monaten nach dessen Ende trotz Mahnung mit Belehrung über die Möglichkeit der Streichung nicht gezahlt oder ist unter seiner letzten dem Vorstand bekannten Anschrift länger als sechs Monate nicht erreichbar, so kann es gestrichen werden. Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Binnen vier Wochen nach dem Beschluss kann das Mitglied gegen die Streichung das Schiedsgericht anrufen.

(4)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandsschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandsschaft wird weiterhin ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen.

(1)   Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

a)     Der Vorstand

b)     Die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln Vertretungsberechtigt.

§8 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere Führung der laufenden Geschäfte Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern, Festlegung der Beitragsordnung, Bestellung eines Geschäftsführers.

§10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 1 Jahr gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergibt.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder Bekanntgabe auf dem Internetauftritt einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand eröffnet. Er hat die Sitzungsleitung inne, sofern nichts anderes beschlossen wird. Die Sitzungsleitung bestimmt den Protokollführer.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Sitzungsleitung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10% der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als 10% der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten:

a)     Ort und Zeit der Versammlung,

b)     Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder,

c)     Feststellung über die satzungsgemäße bzw. genehmigte Einberufung und Beschlussfähigkeit,

d)     die endgültige Tagesordnung,

e)     die Namen der Sitzungsleitung und des Protokollführers

f)      die Bezeichnung der gestellten Sachanträge und wesentlicher Verfahrensanträge, wobei diese als Anlage beigefügt werden können,

g)     die Abstimmungsergebnisse nach abgegebenen, nach gültigen Ja- und Neinstimmen sowie Enthaltungen,

h)     bei Wahlen die Erklärung der Gewählten zur Annahme der Wahl.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit mindestens eines der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)   Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

  1. der Vorstand mit einer Mehrheit von der Hälfte seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  2. von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3)   Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(4)   Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(5)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Bürger in sozialen Schwierigkeiten (BISS) e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft.